Aktuelles: Gemeinde Neidlingen

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Gehölzpflege entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Feldwegen

Artikel vom 16.01.2023

Bäume und Sträucher sind prägend für unser schönes Landschaftsbild in Neidlingen.

Die Gemeindeverwaltung Neidlingen weist darauf hin, dass Bäume, Hecken oder Sträucher, die von Privatgrundstücken im Laufe der Zeit in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, vom jeweiligen Grundstückseigentümer zurückgeschnitten werden müssen.

Hintergrund ist die Verkehrssicherungsplicht gem. § 28(2) StrG.  Der Schutzzweck dieser Norm ist, dass Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer von Behinderungen (Sicht/Lichtraumprofil/etc.) geschützt werden sollen. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Darüber hinaus stellt auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze für die Fußgänger nicht nur eine Erschwernis dar, sondern manchmal auch eine Gefährdung.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verkehrssicherung nicht nur eine Aufgabe der Kommune ist, sondern, dass auch die Besitzer der Grundstücke entlang der Straßen für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich sind. Nach §28 Abs. 2 Straßengesetz (StrG) müssen Bäume, Hecken und Sträucher so zurückgeschnitten werden, dass diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Wir bitten deshalb alle Grundstücksbesitzer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird.

Dürre Bäume und Äste können dabei ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden.

Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:

– Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mind. 2,50 m einzuhalten.

– Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mind. 4,50 m betragen.

 

Gehölze, Hecken und Bäume dürfen nur außerhalb der Vegetation- und Brutphase be- oder zurückgeschnitten werden. In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September darf keine Rodung etc. vorgenommen werden.

Diese Regelung gilt im Übrigen auch auf den öffentlichen Feldwegen auf der Gemarkung Neidlingen.

 

Die Gemeindeverwaltung