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Öffentliche Bekanntmachung: Aufstellung des Bebauungsplanes „Haldenwiesen“ in Neidlingen

Artikel vom 24.02.2021

Aufstellung des Bebauungsplanes „Haldenwiesen“ in Neidlingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Neidlingen hat am 25.03.2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Haldenwiesen“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.

 

Der Gemeinderat hat am 23.02.2021 in öffentlicher Sitzung des Weiteren beschlossen, zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Bebauungsplan vom 22.12.2020 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziele und Zwecke der Planung

 

Um den Bedarf nach Wohnbauland befriedigen zu können, möchte die Gemeinde Neidlingen ein neues Wohngebiet erschließen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Bebauung im Gewann Haldenwiesen geschaffen werden.

 

Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13b BauGB)

 

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

  

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit der vorläufigen Begründung sowie der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung werden vom 08.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021 im Rathaus Neidlingen, Kelterstraße 1, 73272 Neidlingen zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.

 

Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus unter www.m-quadrat.cc/downloads.php und hier zum Download bereit.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).