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Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung vom 12.12.2014;

Artikel vom 17.03.2022

Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung vom 12.12.2014;

Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung der unteren Forstbehörde des Landratsamts Esslingen vom 12.12.2014 zur Sperrung des Waldgebiets und seiner Zugangswege im Bereich unterhalb des Reußensteins wegen akuter Steinschlag­ und Felssturzgefahr nach § 38 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) wird auf Widerruf bis zum 31.12.2023 verlängert.

Das oben genannte, und in der Kartenanlage näher dargestellte Waldgebiet bleibt weiter bis zum 31.12.2023 für Waldbesucher aller Art gesperrt. Es ist verboten, sich darin aufzuhalten und Waldbestände und -wege dürfen nicht betreten oder befahren werden. Die Sperrung ist vor Ort durch Absperrungen an den Wegen und Verbotsschilder im Waldbestand kenntlich gemacht. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Begründung: Es besteht weiter akute Gefahr durch Steinschlag und Felsabbrüche. Für die Sicherheit der Waldbesucher gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Alternative zur Absperrung.

Landratsamt Esslingen, untere Forstbehörde

02.03.2022

gez. Fischbach Stellvertretender Forstamtsleiter

 

Kartenanlage:

Dargestellt sind die Standorte der Verbotsschilder für die gesperrten Wege. Die schraffierte Fläche zeigt den akuten Gefahrenbereich unterhalb der Ruine Reußen­ stein.