Dienstleistungen: Gemeinde Neidlingen

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Akademische Gesundheitsberufe - Anerkennung der Weiterbildung beantragen

Haben Sie eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen? Dann sind Sie üblicherweise zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung berechtigt, z. B. einer Facharztbezeichnung. Bevor Sie eine solche Bezeichnung führen dürfen, müssen Sie sie von der zuständigen Heilberufe-Kammer anerkennen lassen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie bei der zuständigen Heilberufe-Kammer. Je nach Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen.

Fristen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Unterlagen

Welche Unterlagen und Nachweise Sie Ihrem Antrag beilegen müssen, erfahren Sie im Antragsformular.

Kosten

Gebühren nach der der jeweiligen Weiterbildungsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung der Heilberufe-Kammer in unterschiedlicher Höhe

Sonstiges

Keine.

Zuständigkeit

  • für Ärztinnen und Ärzte: die Landesärztekammer Baden-Württemberg
  • für Zahnärztinnen und Zahnärzte: die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
  • für Apothekerinnen und Apotheker: die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
  • für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg

Hinweis: Entscheidend ist, welcher Kammer Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung angehören. Sie müssen den Antrag auch bei Ihrer Heilberufe-Kammer in Baden-Württemberg stellen, wenn Sie einen Großteil der Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder in anderen Bundesländern absolviert haben.

Vertiefende Informationen

  • Die Weiterbildung in akademischen Gesundheitsberufen ist in den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Heilberufe-Kammern geregelt. Bei den Weiterbildungsordnungen handelt es sich um Satzungen der Heilberufe-Kammern, die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg erlassen worden sind.

Freigabevermerk

04.09.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg