Aktuelles: Gemeinde Neidlingen

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Neidlingen
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Herzlich willkommen in der
Biosphärengemeinde Neidlingen

Schöffenwahl 2023

Artikel vom 09.02.2023

Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023

Die bisherige Amtsperiode der ehrenamtlichen Schöffen läuft ab, weshalb für die Amtsperiode 2024 bis 2028 Schöffen und Jugendschöffen gesucht werden.

Für die Amts- und Landgerichte werden ehrenamtliche Neidlingerinnen und Neidlinger gesucht.

Als gewählte Schöffinnen und Schöffen wirken diese Personen für vier Jahre gleichberechtigt neben den Richtern an der Rechtsprechung in Strafverfahren mit. Mit dem Ablauf der aktuellen Geschäftszeit werden bundesweit wieder Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden daher Neidlingerinnen und Neidlinger, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten. Aus den Bewerberinnen und Bewerbern schlägt der Gemeinderat der Gemeinde Neidlingen dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht geeignete Kandidaten vor. In der zweiten Jahreshälfte 2023 wählt der Schöffenwahlausschuss hieraus sowohl Hauptschöffen, als auch Hilfsschöffen aus, die im Bedarfsfall nachrücken können. Bewerben kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger, die bzw. der in Neidlingen wohnt und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein wird. Wählbar sind nur deutsche Staatsbürger, die zudem die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer hingegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat anhängig ist das zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener können nicht zu Schöffen gewählt werden. Weitere Voraussetzungen sind ein gutes menschliches Gespür und Sozialkompetenz. Künftige Schöffinnen und Schöffen sollten das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können, daher wird eine gewisse Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beurteilen die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat. Hierzu werden Indizien aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden abgeleitet. Die dafür erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis kann aus beruflicher Erfahrung, aber auch aus gesellschaftlichem Engagement der künftigen Laienrichterinnen und -richtern resultieren. Das verantwortungsvolle Amt der Schöffinnen und Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollten ihre Rolle im Strafverfahren kennen und über Rechte und Pflichten informiert sein. Es sollte ein Verständnis über die Ursachen von Kriminalität sowie den Sinn und Zweck von Strafen vorhanden sein. Daneben fordert das Ehrenamt auch Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff ins Leben eines anderen Menschen durch das gefällte Urteil.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zweidrittel-Mehrheit des Gerichts erforderlich. Gegen die Meinung beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Wer diese persönliche Verantwortung für mehrjährige Freiheitsstrafen, die Versagung einer Bewährung oder einen Freispruch mangels Beweislage nicht mitverantworten kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) sowie für das Amt eines Jugendschöffen können sich bis zum 30. April 2023 bei der Gemeinde Neidingen bewerben. Ein Formular kann von der Internetseite der Stadt unter www.neidlingen.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Gerne senden wir Ihnen auch ein Formular zu. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Gemeinde Neidingen, Telefon 07023 90023 0, gemeinde@neidlingen.de

 

Flyer>>