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Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 07.02.2024

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

 

Mit den zuletzt zugestellten Grundsteuerjahresbescheiden des Kalenderjahres 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass die dort ausgewiesenen Grundsteuerbeträge und deren Zahlungsfälligkeiten so lange gelten, bis Änderungen im Steuerbetrag oder bei Eigentumswechsel eintreten. Erst dann erhält der Steuerpflichtige einen geänderten Grundsteuerbescheid.

 

Aus diesem Grunde wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 mit dem Gesamtbetrag des zuletzt zugegangenen Grundsteuerbescheides durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965)

 

Mit diesem Tag der öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Steuerschuldner an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

 

Die Steuerschuldner, bei denen im Laufe des Vorjahres oder ab 01.01.2024 Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, erhalten in den nächsten Tagen entsprechend geänderte Grundsteuerbescheide zugestellt. Wir bitten Sie, die aufgrund einer Änderung neu zugestellten Grundsteuerbescheide ebenfalls wieder gut aufzubewahren, so dass bei Bedarf jederzeit auf den zuletzt zugestellten Steuerbescheid zugegriffen werden kann.

 

Zahlungsaufforderung

Steuerpflichtige, die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Das bisherige Buchungszeichen gilt weiter und ist bitte anzugeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Neidlingen, Kelterstr. 1, 73272 Neidlingen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die angeforderten Beträge müssen fristgerecht bezahlt werden.

 

Neidlingen, den 08. Februar 2024

gez. Ebler

Bürgermeister