Die Gemeindeverwaltung informiert
Die Gemeindeverwaltung informiert
Verschmutzung von Straßen und Feldwegen
Die Verschmutzung von Straßen und Feldwegen erhöht die Unfallgefahr
beträchtlich und kann auch zu Beschädigungen am Fahrbahnbelag führen.
Wer die Fahrbahn oder einen Feldweg verunreinigt, hat nach § 42
Straßengesetz die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich
zu beseitigen und ist nach § 32 der Straßenverkehrsordnung
verpflichtet, die dadurch entstandenen Verkehrsgefährdungen
ebenfalls unverzüglich zu beseitigen. Der an Reifen oder Rädern
haftende Schmutz ist vor der Ausfahrt auf die Straße oder den
Feldweg zu entfernen.
Kommt es aufgrund der Verschmutzung einer Straße oder eines
Feldweges zu einem Unfall, so hat derjenige, der die Verschmutzung
verursacht hat, mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen.
Kann unter mehreren Beteiligten nicht festgestellt werden, wer
den Schaden verursacht hat, haftet jeder für den Schaden.
Verstöße gegen die zum Schutz der Straßen und Wege und im
Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen sind
so schwerwiegend, dass in der Regel eine Verwarnung nicht mehr
in Frage kommt und daher empfindliche Geldbußen auferlegt werden
können.
Ihre Gemeindeverwaltung